AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Telekommunikation: - / IT- Systeme

§1 Umfang der Lieferpflicht

Für Lieferungen und Leistungen der CompuTele GmbH gelten ausschließlich die Verkaufs-

und Lieferbedingungen für Telekommunikationssysteme, sofern nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie
von der CompuTele GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. An Fachhändler-
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung gehören,
behält sich die CompuTele GmbH sein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne
Einverständnis der CompuTele GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige
Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf
Verlangen zurückzugeben.

§2 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

§2.1 Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

§2.2 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug an die CompuTele GmbH zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. Die Zahlungen sind für die bestellte
Hard- und Software wie folgt fällig anzuwenden:
30% nach erfolgter Auftragsbestätigung
30% nach Beginn der lnstallationsarbeiten bzw. nach Lieferung
30% nach Fertigstellung der lnstallationsarbeiten
10% nach Abnahme der fertig gestellten Kommunikations- bzw. IT- Lösungen
Die Kosten für Installations- und Leitungsnetzarbeiten sind unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.

§2.3 Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin
fertig gestellt werden, so werden wirtschaftlich selbständige Auftragsteile schrittweise
eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann die CompuTele GmbH anteilig, unter
Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits
gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

§2.4 Der Käufer kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen gegen fällige Forderungen von der CompuTele GmbH aufrechnen

§2.5 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der CompuTele GmbH, bis alle ihr gegen den
Käufer zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind.
Vor vollständiger Bezahlung sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

§3 Kleinstaufträge
Für die Abwicklung von Kleinstaufträgen mit einem Rechnungswert bis zu Euro 50,--
(ohne Umsatzsteuer) wird eine Bearbeitungspauschale von Euro 7,70,-- erhoben.

§4 Rechte an Programmen

§4.1 Der Käufer erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen, ohne gesonderten
Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen, alle anderen Rechte an den
Programmen bleiben bei der CompuTele GmbH. Der Käufer erhält also kein Recht, die
Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der CompuTele GmbH zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.

§4-.2 Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die
vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an
den Programmen verbleiben stets bei der CompuTele GmbH.

§5 Einrichtung und Abbau der Anlage

§5.1 Für die Einrichtung der Kommunikationslösung ist vom Käufer ein pauschaler
Einrichtungspreis, der hinsichtlich des Aufbaus, der Ersteinweisung in die Grundfunktionen
der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte zu
entrichten. Soweit die CompuTele GmbH das Leitungsnetz einschließlich Anschlussdosen und
Verteiler liefert und montiert, oder ein vorhandenes Netz prüft und/oder ändert werden
diese Leistungen zu den, bei der CompuTele GmbH gültigen Listenpreise berechnet

§5.2 Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Käuferverpflichtet, der CompuTele GmbH
rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahme Termin nicht
gewährleistet werden kann. Ändert der Käufer nachträglich diese Daten oder den
Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür
gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen
Anlagen Änderungen des Leistungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit
den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.

§5.3 Soweit erforderlich, stellt der Käufer geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere
Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu
benötigten Baustoffe übernimmt der Mieter auf seine Kosten.

§6 Gefahrenübergang

Mit der Anlieferung der zum System gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.)
beim Käufer geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

§7 Gewährleistung

§7.1 Die CompuTele GmbH verpflichtet sich, innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt
der Übergabe alle Mängel der Sache, deren Ursache nachweisbar vor dem Gefahrenüber-
gang lagen, unentgeltlich zu beseitigen. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Fertigstellung der Einrichtung oder bei Lieferung ohne
Einrichtung mit dem Tage der Übergabe. Die Betriebsdauer der Anlage hat keinen Einfluss
auf die Gewährleistungsfrist. Die Feststellung und die Art der Mängel sind der CompuTele
GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. lm Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der
Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des
Mangels machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist. Erweist sich die
Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der CompuTele GmbH eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der CompuTele GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung
- Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - erwünscht.
Die CompuTele GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die
andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen
würde. Die CompuTele GmbH kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist. Zur Durchführung der nach
Erfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der
CompuTele GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist
zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen
Mangels ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Die CompuTele GmbH ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich
oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren,
wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
für Telekommunikations-/ IT- Systeme
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung der Sache und nicht auf
Schäden, die auf fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Käufer oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln oder
Räumen oder sonstigen von der CompuTele GmbH nicht verschuldeten Umständen beruhen.

§7.2 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der CompuTele GmbH über. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der CompuTele GmbH eine angemessene Frist zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist die CompuTele GmbH von der Mängelhaftung befreit.

§7.3 Gewährleistung für Software
Die CompuTele GmbH gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem
Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde
ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistung zwei
Jahre.
Die CompuTele GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in
der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der
Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden
Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
Die CompuTele GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den
Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen
oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mängel und seine
Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels
(z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers
(z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der CompuTele eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. lm übrigen gilt wegen der Gewährleistungsansprüche Ziffer 7.1
entsprechend, sofern nicht in dieser Ziffer Abweichendes geregelt ist.
Hat der Kunde die CompuTele GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen,
und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel die CompuTele GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der
Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der CompuTele GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden
geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/ Programmbeschreibung und die in die Software implementierte
Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann
geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
lm Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt,
Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei
denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.

§8 Schadenersatz, Vertragserfüllung
Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung unberechtigt ganz oder teilweise oder
kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung,
Auftrag schon entstandenen Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen
Schadenersatz in Höhe von 20 “fu des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles
verlangen. Die CompuTele GmbH kann statt dessen auch den gesetzlichen Anspruch auf
Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Käufer anstelle der nicht eingerichteten oder
nicht erweiterten Anlage ein System oder Systemteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zu
Gebrauch erhält bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer Weise ersetzt.

§9 Verzug, Haftung

§9.1 Kommt die CompuTele GmbH aus von ihm zu vertretenden Gründen mit ihren
Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hier-
durch ein Schaden entstanden ist, ab Verzugseintritt eine Verzugsentschädigung für jede
rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig
geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des
Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer von der
CompuTele GmbH gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers
zum Rücktritt nach Ablauf einer von der CompuTele GmbH gesetzten angemessenen
Nachfrist bleibt unberührt.

§9.2 Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden der leitenden Angestellten und der
Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen und außer-
vertraglichen Pflichten, also insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung haftet die CompuTele GmbH,
unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.1, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten. In diesen
Fällen ist die Haftung der CompuTele GmbH jedoch auf typischerweise vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Die Haftung der CompuTele GmbH wegen anfänglichen Unvermögens,
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
im Übrigen unberührt.

§10 Sonstiges

§10.1 Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung der CompuTele GmbH.

§10.2 Als Gerichtsstand wird der Geschäftsstandort der CompuTele GmbH vereinbart, sofern
der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist.